Arbeitsunterlagen
Hier finden Sie alle Informationen zu den Themen Tarifvertrag, Lohnabrechung, Tätigkeitsnachweis, Urlaubsschein und vieles mehr...
Lohnabrechnung
Im Arbeitsvertrag wird eine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Diese kann jedoch von der tatsächlichen Arbeitszeit im Kundenunternehmen abweichen. Ihre tatsächliche Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Einsatz im Kundenunternehmen. Wenn Sie in einem Monat mehr als die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet haben, werden Ihnen diese Stunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto (AZK) gutgeschrieben. Sollten Sie in einem Monat weniger als die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet haben, werden vom AZK die fehlenden Stunden genommen, so dass Sie jeden Monat über das gleiche Grundgehalt verfügen. Während Sie bei uns beschäftigt sind, können wir Ihnen grundsätzlich keine Stunden des AZKs auszahlen (s. § 4 Tarifvertrag). Sie haben jedoch die Möglichkeit, nach Rücksprache Stunden des AZKs als Freizeitausgleich zu nehmen. Bei Ausscheiden aus unserem Unternehmen werden Ihnen selbstverständlich die Stunden des AZKs ausgezahlt.
Tarifvertrag
Seit ihrer Gründung wendet die BERA ausschließlich den BZA/DGB Tarifvertrag an.
Den kompletten Tarifvertrag als PDF zum Download finden Sie hier.
Reisekostenerstattung
Die Zahlung von Fahrgeld ist eine einsatzbezogene freiwillige Leistung der BERA und kann jederzeit widerrufen werden, wenn sie nicht zwingend nach § 8.3-8.7 des Tarifvertrags BZA-DGB-Tarifgemeinschaft vorgesehen ist. Die Reisekostenabrechnung muss bis Ende des Monats vorliegen, sonst kann die Auszahlung des Fahrgelds nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Eine Nachberechnung ist aus buchhalterischen Gründen ausgeschlossen.
Tätigkeitsnachweis
Dieses Dokument ist die Grundlage für Ihre Lohnabrechnung, deshalb müssen Sie den Tätigkeitsnachweis jede Woche am Freitag oder spätestens am Montag der Folgewoche in der Niederlassung abgeben oder per Post einsenden. Am Monatsende ist der Tätigkeitsnachweis am letzten Tag des Monats oder am ersten Werktag des Folgemonats abzugeben. Wenn Sie den Tätigkeitsnachweis nicht rechtzeitig einreichen, können wir diese Stunden leider nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigen.
Urlaubsgewährung
Zunächst besprechen Sie die Anzahl der gewünschten Tage für Urlaub oder Freizeitausgleich mit dem zuständigen Mitarbeiter der BERA. Anschließend klären wir als Ihr Arbeitgeber und Kundenbetreuer den gewünschten Termin mit dem Ansprechpartner vor Ort ab. Der unterschriebene Urlaubsantrag muss vor Antritt des Urlaubs in der Niederlassung der BERA vorliegen und auch vom zuständigen Mitarbeiter der BERA abgezeichnet sein. Erst dann gilt der Urlaub oder Freizeitausgleich als genehmigt! Während der sechsmonatigen Probezeit haben Sie einen Anspruch auf 1,67 Tage Urlaub pro vollem Beschäftigungsmonat. Nach erfolgreicher Probezeit wird der Anspruch rückwirkend auf 2 Tage pro Monat aufgefüllt, so dass Ihr Anspruch auf den Jahresurlaub in Höhe von 24 Arbeitstagen pro Jahr erfüllt ist (gemäß § 11 Tarifvertrag BZA-DGB und § 3 und 5 Bundesurlaubsgesetz).
Verhalten bei Krankheit
Informieren Sie bitte bis zum Arbeitsbeginn Ihren Ansprechpartner im Kundenunternehmen über Ihre Krankheit. Bis spätestens 8.30 Uhr melden Sie sich bitte ebenfalls bei Ihrer Niederlassung. Wenn Sie länger als 1 Tag krank sind, benötigen wir eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt. Im anderen Fall füllen Sie einen Urlaubsantrag aus und tragen den Krankheitstag dort ein. Beide Dokumente müssen spätestens bis zum 3. Tag nach der Krankmeldung bei uns vorliegen. Bei einer längeren Dauer der Krankheit als in der Bescheinigung angegeben, müssen Sie sich bis spätestens 12.00 Uhr am letzten bescheinigten Arbeitstag bei uns melden und eine neue Bescheinigung vorlegen.
Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.